Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/18/0622

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0622

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §7;
AuslBG §4;
AuslBG §7;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 7 heute
  2. AuslBG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  4. AuslBG § 7 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des R in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. November 1993, Zl. St 198-1/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. März 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 19, 20 und 21 Fremdengesetz (FrG) ein bis zum 16. Oktober 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (gemeinsam mit 64 anderen türkischen Staatsangehörigen mit Hilfe einer Schlepperorganisation) am 23. März 1992, versteckt im Laderaum eines türkischen Sattelschleppers, nach Österreich eingereist. Er habe mehrere Monate hindurch bei einem entfernten Verwandten ohne Beschäftigungsbewilligung gearbeitet. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses und eines Sichtvermerkes. Der mit Eingabe vom 30. März 1992 eingebrachte Asylantrag sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer sei ledig. Seine Eltern und seine sieben Geschwister lebten in der Türkei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 5, Absatz eins, des Asylgesetzes zustehe, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten, weil die weitere Gestattung des Aufenthaltes geradezu eine Förderung des Schlepperunwesens bedeuten würde. Das Schwergewicht der familiären Bindungen des Beschwerdeführers liege in der Türkei. Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG falle zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.

2. Mit Schriftsatz vom 8. September 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und führte aus, das Bundesministerium für Inneres habe seiner Berufung im Asylverfahren keine Folge gegeben. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Linz vom 19. März 1993 sei ihm eine bis 31. Dezember 1993 befristete Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Er stehe in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Er habe die deutsche Sprache schon weitgehend erlernt und sich in Linz gut eingelebt. Eine Bindung zu seinem Heimatland bestehe praktisch nicht mehr. Die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien weggefallen. Die Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 20, FrG falle nunmehr zu seinen Gunsten aus.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1993 teilte der Beschwerdeführer der erstinstanzlichen Behörde mit, daß der Verwaltungsgerichtshof seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden sei, im Rahmen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. November 1993 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 26, FrG ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, seien nicht weggefallen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände seien von ihm während des aufrechten Aufenthaltsverbotes geschaffen worden. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei ihm nicht zugekommen und könne auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entstehen. Der Beschwerdeführer lasse zudem das Kernproblem außer acht, nämlich daß es sich bei ihm um einen Fremden handle, der mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet gelangt sei und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unter allen Umständen und trotz aller behördlichen Maßnahmen erreichen wolle.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

römisch zwei.

1.1. Gemäß Paragraph 26, FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

1.2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des Paragraph 19, FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0503, mwN).

1.3. Entscheidend ist, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0488, mwN).

2.1. Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht berechtigt. Wenn auch die Ausführungen der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen, offenbar auf der Überlegung beruhen, daß der Beschwerdeführer nicht direkt aus der Türkei eingereist ist (siehe Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Asylgesetz 1991), und damit übersehen, daß auf den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anhängigkeit seines Asylverfahrens bei der Behörde erster Instanz nach Paragraph 25, Absatz eins, Asylgesetz 1991 die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage (somit auch Paragraph 5, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,) anzuwenden war, ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn ebenso wie die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 5, Asylgesetz der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstand (siehe die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0237, und vom 30. Juli 1992, Zl. 92/18/0158), stellt sie auch keinen Grund für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Rahmen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beinhaltet demnach keine Änderung der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände im Sinne des Punktes römisch zwei.1.3.

2.2. Die Tatsache, daß für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung bis Ende 1993 erteilt wurde, stellt keine wesentliche Änderung des maßgebenden Sachverhaltes dar, zumal das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine entscheidende Rolle gespielt hat.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Interessenabwägung nunmehr zu seinen Gunsten ausfalle, kann nicht geteilt werden. Die seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichene Zeit ist zu kurz, um ein hohes Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu bewirken. Der Beschwerdeführer ist großjährig und unverheiratet. Seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) befinden sich in der Türkei. Mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, er habe einen familienähnlichen Anschluß beim Geschäftsführer und Mitinhaber seiner Dienstgeberin erreichen können, vermag er keine Änderung der für die Interessenabwägung maßgebenden Umstände darzutun, bestand doch dieser Kontakt nach der Aktenlage schon bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

3. Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180622.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180622_19940504X00

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