Bundesrecht konsolidiert

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Ausländerbeschäftigungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Geltungsdauer

Paragraph 7, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.

  1. Absatz 2Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in Betrieben, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (Saisonbetrieb), ist die Beschäftigungsbewilligung jeweils nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer zu erteilen.
  2. Absatz 3Die Geltungsdauer der im Rahmen von Kontingenten erteilten Beschäftigungsbewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Laufzeit des betreffenden Kontingentes zu beschränken. Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird, längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kontingentes erteilt werden.
  3. Absatz 4Lehrlingen ist die Beschäftigungsbewilligung oder die Arbeitserlaubnis für die Dauer der Lehrzeit und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erteilen.
  4. Absatz 5Paragraph 11, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, und Paragraph 6, Absatz 3, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
  5. Absatz 6Die Beschäftigungsbewilligung erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
    2. Ziffer 2
      wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.
  6. Absatz 7Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.
  7. Absatz 8Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, so treten die Wirkungen der Nichtverlängerung erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097737

Alte Dokumentnummer

N6197521642L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/218/P7/NOR12097737

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