(3)Absatz 3Die Geltungsdauer der im Rahmen von Kontingenten erteilten Beschäftigungsbewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Laufzeit des betreffenden Kontingentes zu beschränken. Liegt ein Kontingent mit ganzjähriger Laufzeit vor, so darf die Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in der zweiten Hälfte der Laufzeit erteilt wird, längstens bis sechs Monate nach Ablauf des Kontingentes erteilt werden.