Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/13/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/13/0130

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §103;
EStG 1988 §103;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 103 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1988 § 103 heute
  2. EStG 1988 § 103 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. EStG 1988 § 103 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 103 gültig von 31.12.2004 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 103 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. EStG 1988 § 103 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  8. EStG 1988 § 103 gültig von 01.12.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 103 gültig von 31.07.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  10. EStG 1988 § 103 gültig von 30.07.1988 bis 30.07.1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Hofrat Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des M J in B, vertreten durch Dr. Wulf Gordian Hauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Domgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. Mai 1993, Zl. J 542/1/1-IV/4/93, betreffend Zuzugsbegünstigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte im Jahr 1993 bei der belangten Behörde die Gewährung einer Zuzugsbegünstigung gemäß Paragraph 103, EStG 1988 bzw. Paragraph 10, VStG. Er beziehe lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und solche aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrügen jährlich

ca. S 9,400.000,-- und jene aus Vermietung und Verpachtung ca. S 280.000,--. Das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Grundvermögen habe einen Verkehrswert von

ca. S 12,800.000,--, das Kapitalvermögen betrage ca. S 108,000.000,--. Er beabsichtige, einen erheblichen Teil seines Vermögens nach Österreich zu transferieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag in Ausübung des freien Ermessens ab. Von der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 103, EStG und des Paragraph 10, VStG, eine begünstigte Besteuerung anzuordnen, werde kein Gebrauch gemacht "da der Zuzug vom Ausland ins Inland unter dem Gesichtspunkt der europäischen Integration nicht mehr durch steuerliche Maßnahmen förderungswert erscheint und daher steuerliche Zuzugsbegünstigungen nicht mehr gewährt werden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Gerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1993, 93/13/0163, sowie vom 26. April 1994, 93/14/0162, ausgesprochen hat, stellt der bloße Hinweis auf die "europäische Integration" keine ausreichende Begründung dafür dar, einen Antrag auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung abzuweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nichts zu ändern, wonach die europäische Integration einen Abbau wettbewerbsschädlicher Steuerunterschiede erforderlich mache. Derartige Überlegungen mögen eine Gesetzesänderung nahelegen, wie sie ja auch tatsächlich durch das Steuerreformgesetz 1993 mit Wirkung ab 1994 erfolgte; bei einer Bescheiderlassung im Wirkungsbereich einer bestimmten Gesetzeslage dürfen jedoch in Aussicht genommene Gesetzesänderungen keinen Niederschlag finden.

Auch der Hinweis auf die "Endbesteuerungswirkung" vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Abgesehen davon, daß auch er erst in der Gegenschrift vorgebracht wird, übersieht die belangte Behörde nämlich, daß die Zuzugsbegünstigung nicht den Zweck verfolgt, Steuerbelastungen hintanzuhalten, die als unangemessen hoch empfunden werden. Vielmehr soll damit ein Anreiz für vermögende Personen geschaffen werden, im Inland "ihre Verbrauchswirtschaft in einer für das Inland nützlichen Weise" einzurichten. An dieser Intention des Gesetzgebers hat sich die Ermessensübung der Abgabenbehörde zu orientieren. Daß aber ein steuerlicher Anreiz für den Zuzug auch im Rahmen der sogenannten Endbesteuerung geboten werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hinweise der belangten Behörde auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen oder mögliche Maßnahmen gemäß Paragraph 48, BAO gehen daher ins Leere.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur in jenem Ausmaß zuzusprechen, in dem dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130130.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993130130_19980331X00

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