Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

8. TEIL

SONDERVORSCHRIFTEN

Zuzugsbegünstigung

Paragraph 103, (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kunst dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter Paragraph 98, fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Das öffentliche Interesse ist für jedes Veranlagungsjahr durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Finanzen nachzuweisen.

  1. Absatz 2Absatz eins, ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40007907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P103/NOR40007907

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