(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte ganz oder teilweise aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde gelegt werden. Die Besteuerungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Inländische Einkünfte im Sinne des § 98 müssen jedoch stets voll besteuert werden.Der Bundesminister für Finanzen kann bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anordnen. Dabei können bestimmte, insbesondere ausländische Einkünfte ganz oder teilweise aus der Besteuerungsgrundlage ausgeschieden oder es kann der Besteuerung lediglich der dem inländischen Verbrauch entsprechende Betrag zugrunde gelegt werden. Die Besteuerungsgrundlage oder die Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, müssen jedoch stets voll besteuert werden.