Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/14/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/14/0159

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §78 Abs3;
FinStrG §49 Abs1 lita;
GmbHG §18;
VwGG §41 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 78 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. FinStrG Art. 1 § 49 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 49 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 49 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. W in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 24. April 1992, Zl. 86/36-10/Zö-1992, betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß Paragraph 237, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde als Geschäftsführer einer GmbH gemäß den Paragraphen 9 und 80 BAO zur Haftung für Lohnsteuer in der Höhe von S 24.595,-- herangezogen. Seine diesbezügliche Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 89/14/0185, auf welches zur weiteren Vorgeschichte des Beschwerdefalles verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Gesamtschuld.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entsprach die belangte Behörde diesem Antrag für den Haftungsbetrag von S 24.595,-- nicht. Sie bejahte zwar die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, bewilligte den Antrag des Beschwerdeführers aber in Ausübung des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens nicht. Eine Entlassung aus der Gesamtschuld ginge derzeit ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten des anderen Gläubigers (Bank), an den der Beschwerdeführer nicht mit einem Ansuchen um Forderungsverzicht herangetreten sei. Eine Entlassung aus der Gesamtschuld mit einem Betrag von S 24.595,-- könne in Anbetracht der Bankschulden (S 135.901,16) für sich alleine die Existenzgefährdung weder beseitigen noch wesentlich mindern. Eine Bewilligung sei auch im Hinblick auf das steuerliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht möglich. Er sei im Finanzstrafverfahren schuldig erkannt worden, vorsätzlich Lohnsteuer vom eigenen Lohn für den Zeitraum November 1985 bis Mai 1986 im Gesamtausmaß von S 24.595,-- nicht spätestens am Fälligkeitstag abgeführt und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen zu haben. Damit sei die Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Zahlungspflicht ausreichend dokumentiert.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß Paragraph 237, BAO verletzt. Er beantragt, die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 237, BAO kann ein Gesamtschuldner auf Antrag aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die belangte Behörde hat die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung und damit die Voraussetzung für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung bejaht.

Bei der Überprüfung dieser Ermessensentscheidung vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 1982, 89/14/0135) kann der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht finden, daß der belangten Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen wäre, weil sie zu Recht das bisherige steuerliche Verhalten des Beschwerdeführers ins Treffen führen konnte vergleiche Stoll, BAO-Handbuch, Seite 587). Der in Rede stehende Haftungsbetrag rührt daher, daß der Beschwerdeführer von November 1985 bis Mai 1986 Geschäftsführergehälter bezogen, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht einbehalten hat, obwohl bei unzureichenden Mitteln nur ein entsprechend niedrigerer Betrag, der eine Lohnsteuerabfuhr erlaubte, hätte ausbezahlt werden dürfen vergleiche neuerlich das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 89/14/0185). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zog auch eine Verurteilung wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG nach sich. Wenn die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige- und Zahlungspflichten des Beschwerdeführers berücksichtigte, so stellen sich ihre diesbezüglichen Erwägungen als durchaus sachlicher Art dar und lassen nicht erkennen, daß sie ihr Ermessen unrichtig gehandhabt hätte. Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei der Würdigung seines steuerlichen Verhaltens die Ergreifung von Rechtsmitteln vorgeworfen hätte.

Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß der Beschwerdeführer dem Hinweis der belangten Behörde auf den mangelnden Sanierungseffekt einer Entlassung aus der Gesamtschuld mit einem Betrag von S 24.595,-- nicht entgegengetreten ist. Ob eine Bewilligung seines Antrages lediglich einen anderen Gläubiger begünstigt hätte, ist im Hinblick auf den eingangs behandelten Versagungsgrund nicht mehr entscheidend. Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, der Finanzverwaltung stehe bei der gegenständlichen Solidarschuld ohnehin ein weiterer Schuldner zur Verfügung, vernachlässigt er, daß gerade die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der GmbH zu seiner Inanspruchnahme als Geschäftsführer führte vergleiche wiederum das Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 89/14/0185).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Geschäftsführergehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140159.X00

Im RIS seit

01.12.1992

Dokumentnummer

JWT_1992140159_19921201X00

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