Bundesrecht konsolidiert

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GmbH-Gesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Absatz 2Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
  3. Absatz 3Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (Artikel 41, Absatz 3, H. G. B.), berufen.
  4. Absatz 4Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.

Anmerkung

Zur gemischten Vertretung (Abs. 3) siehe jetzt § 48 Abs. 2 HGB,
dRGBl. I S 219/1897 (statt des zitierten § 41 HGB).

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023005

Alte Dokumentnummer

N2190615357T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1906/58/P18/NOR12023005

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