Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 89/13/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/13/0040

Entscheidungsdatum

02.05.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs2;
BAO §110 Abs2;
BAO §110 Abs3;
BAO §115 Abs1;
BAO §20;
BAO §244;
BAO §245 Abs3;
BAO §250 Abs1 litb;
B-VG Art130 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der J Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Dezember 1988, Zl. GA 6/2-2422/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH ersuchte innerhalb der Frist für die Einbringung einer Berufung gegen diverse Abgabenbescheide um Verlängerung dieser Frist. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 4. Jänner 1988 ab, weil die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht habe, die eine Fristverlängerung gerechtfertigt hätten.

Am 18. Jänner 1988 brachte die Beschwerdeführerin abermals einen Fristverlängerungsantrag ein und begründete diesen mit dem Arbeitsumfang, der mit der Ausarbeitung der Berufung verbunden sei. Es wurde eine Fristerstreckung bis zum 31. März 1988 begehrt. Das Finanzamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom 27. Jänner 1988 statt.

Mit Schriftsatz vom 30. März 1988, eingebracht beim Finanzamt am 31. März 1988, ersuchte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal um Fristerstreckung und zwar bis zum 31. Mai 1988. Auch dieser Antrag wurde mit dem außerordentlichen Arbeitsaufwand für die Ausarbeitung der Berufung begründet.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, daß mit der bisher verlängerten Frist das Auslangen gefunden werden könne. Dieser mit 8. April 1988 datierte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15. April 1988 zugestellt.

In weiterer Folge wurde die am 25. Mai 1988 von der Beschwerdeführerin zur Post gegebene Berufung gegen die Abgabenbescheide vom Finanzamt als verspätet zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie habe eine Fristerstreckung bis zum 31. Mai 1988 beantragt. Dieser Antrag sei ohne Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte aber eine Nachfrist gesetzt werden müssen. Daher sei "dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen und erscheint die Berufung als rechtzeitig eingebracht". In einem weiteren Schriftsatz wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die Berufung nicht nur gegen den Zurückweisungsbescheid als solchen richte, sondern auch gegen den Bescheid, mit dem das Fristverlängerungsansuchen ohne Setzung einer Nachfrist abgewiesen worden sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Bei Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Rechtsmittelfrist sei die Setzung einer Nachfrist nicht vorgesehen. Vielmehr bestimme Paragraph 245, Absatz 3, BAO, daß der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Fristverlängerung gehemmt werde. Mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, mit dem das Fristverlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen worden sei (15. April 1988), habe die Hemmung des Fristenlaufes geendet und der Rest der Berufungsfrist (= 1 Tag) sei der Beschwerdeführerin für die Einbringung der Berufung gegen die Abgabenbescheide noch zur Verfügung gestanden. Die erst am 25. Mai 1988 eingebrachte Berufung sei daher verspätet gewesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Recht wird in der Beschwerde die Behauptung nicht aufrechterhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Abweisung eines Ansuchens um Verlängerung einer Rechtsmittelfrist eine Nachfrist zu setzen sei. Eine solche Rechtsprechung existiert nicht und fände auch im Gesetz keine Stütze.

Richtig ist hingegen, daß der Bescheid des Finanzamtes vom 8. April 1988, mit dem das weitere Fristerstreckungsansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, als verfahrensleitender Bescheid nicht mit abgesondertem Rechtsmittel bekämpft werden konnte (Paragraph 244, BAO), sondern erst in der Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat den das Fristverlängerungsansuchen abweisenden Bescheid auch ausdrücklich in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid angefochten. Sie hat allerdings in dieser Berufung nur vorgebracht, daß ihr zu Unrecht keine Nachfrist gewährt worden sei. Gründe für eine allfällige weitere Fristverlängerung oder eine Kritik an der Ermessensübung des Finanzamtes bei Versagung der begehrten Fristverlängerung enthielt die Berufung nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Rechtsmittelbehörde nicht verpflichtet ist, über ein Berufungsbegehren abzusprechen, das vom Berufungswerber gar nicht gestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin lediglich das Unterlassen der Setzung einer Nachfrist gerügt hat, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren betreffend allfällige Gründe für eine weitere Fristverlängerung durchzuführen. Ebensowenig hatte sie Ermessen zu üben. Sie hatte lediglich zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, daß vom Finanzamt angeblich rechtswidriger Weise keine Nachfrist gesetzt worden sei. Dies hat sie getan, indem sie zutreffend darauf hingewiesen hat, daß die Setzung einer Nachfrist gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130040.X00

Im RIS seit

02.05.1991

Dokumentnummer

JWT_1989130040_19910502X00

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