Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 87/17/0254

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

87/17/0254

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L34002 Abgabenordnung Kärnten;
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;
L34009 Abgabenordnung Wien;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/11 Grundbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §14 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BAO §76 Abs1;
BauO Tir 1978 §19 Abs9;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
LAO Bgld 1963 §53 Abs1;
LAO Krnt 1983 §54 Abs1;
LAO NÖ 1977 §53 Abs1;
LAO OÖ 1984 §53 Abs1;
LAO Slbg 1963 §50 Abs1;
LAO Stmk 1963 §53 Abs1;
LAO Tir 1984 §56 Abs1;
LAO Wr 1962 §50 Abs1;
LiegTeilG 1929 §23 Abs2;
LiegTeilG 1929 §5 Abs1;
VermG 1968 §7a Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der X-GmbH gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Februar 1987, Zl. Ib-8058/3-1987, betreffend Erschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. September 1985 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde Z der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zum Neubau einer Tischlerplatten-Produktionshalle mit angebauter Schlosserei, Rindenverbrennung und Fertigsilo sowie einer Trockenhalle auf der Gp. nn/74 KG Z (Augelände).

Mit Bescheid vom 30. September 1985 schrieb der (damalige) Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde A, der Beschwerdeführerin für das oben genannte, inzwischen begonnene Bauvorhaben gemäß Paragraph 19, der Tiroler Bauordung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978, (TBO), und des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Dezember 1984 einen Erschließungsbeitrag von S 1,490.707,92 vor, der sich wie folgt errechnete:

Bauplatz (§ 3 Abs. 9 TBO) 40.000 m2 x S 24,-- = S   960.000,--

(Bauplatzanteil)

Baumasse (§ 20 TBO) 22.112,83 m2 x S 24,--    = S   530.707,92

(Baumassenanteil)

                                                S 1,490,707,92.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. November 1985 wies der oben genannte Bürgermeister die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom 29. September 1986 wies sodann der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde unter Vorsitz des (nunmehrigen) Bürgermeisters B im Beisein der Bürgermeister-Stellvertreter C und D sowie der namentlich genannten Stadträte die Berufung gleichfalls als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Vorstellung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die Zusammensetzung des Stadtrates sei nicht gesetzmäßig erfolgt, weil der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sowohl den Bescheid erster Instanz und die Berufungsvorentscheidung erlassen als auch als Vorsitzender des Stadtrates über den "eigenen Bescheid" eine Entscheidung herbeigeführt habe. Der Wechsel in der Person des Bürgermeisters spiele keine Rolle, "da ja die Kontinuität zwischen beiden Herren Bürgermeistern gegeben" sei. Weiters sei der Bauplatzanteil unrichtig angenommen worden, weil nach dem Plan des Dipl. Ing. M vom 28. Oktober 1985 lediglich die (verkleinerte) Gp. nn/74 verbaut worden sei. Auch der Baumassenanteil sei unrichtig angenommen worden, weil die Trockenanlage nicht als Bauwerk, sondern als Maschine zu qualifizieren sei. Überhaupt sei die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung des Erschließungsbeitrages heranzuziehen, da sie mit Bestandvertrag vom 8. Oktober 1985 bzw. 6. November 1985 das Bauareal an die Y, Kredit- und Leasing GesmbH, in Bestand gegeben habe. Diese habe auch die Produktions- und Lagerhalle errichtet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die erstinstanzlichen Bescheide vom 20. September 1980 (richtig: 1985) und vom 27. November 1985 seien vom damaligen Bürgermeister A erlassen worden. Der neue Bürgermeister B habe lediglich an der Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides mitgewirkt. Für eine Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, der Tiroler Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984, (TLAO), fehle es daher an den Tatbestandsvoraussetzungen. Das Grundstück Nr. nn/74 KG Z sei im Zeitpunkt der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages - die Zustellung des Bescheides (Berufungsentscheidung) vom 29. September 1986 sei am 16. Oktober 1986 erfolgt - 40.000 m2 groß gewesen. Erst mit Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 30. Dezember 1986 sei die Teilung dieses Grundstückes in dieses (mit dem neuen Ausmaß von 8.879 m2) und das Grundstück Nr. nn/75 (mit dem Ausmaß von 31.121 m2) sowie des Grundstückes Nr. nn/75 in dieses (mit dem neuen Ausmaß von 29.952 m2) und das Grundstück Nr. .nn (mit dem Ausmaß von 1.169 m2) bewilligt und vollzogen worden. Der erwähnte Grundbuchsbeschluß sei erst nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages "erfolgt". Da somit die Verkleinerung des Bauplatzes erst nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages erfolgt sei, habe die städtische Abgabenbehörde zweiter Instanz zu Recht von 40.000 m2 als Bemessungsgrundlage für den Bauplatzanteil ausgehen können. Die Verkleinerung des Bauplatzes während des anhängigen Vorstellungsverfahrens sei rechtlich unerheblich.

Die verbale Beschreibung und zeichnerische Darstellung der Holztrocknungsanlage lasse einwandfrei erkennen, daß es sich hiebei um ein Gebäude handle. So sei von einem Gehäuse, von einer tragenden, statisch nachgewiesenen Alu-Konstruktion, von einer Einspannung der Stützen in Streifenfundamente, von einem integrierten Schutzdach, von einer Umschließung der begehbaren Trockenkammern und davon die Rede, daß in den Trockenkammern das Trockengut (Schnittholz) einem gegen die Außenwelt abgeschirmten Trockenvorgang unterworfen werde. Der Meinung der Beschwerdeführerin, bei der Holztrocknungsanlage handle es sich trotz der Befestigung der Stützen in Streifenfundamenten und der im übrigen festen Verschraubung der Anlage um kein Bauwerk, sondern um eine Maschine, die aus Fertigteilen bestehe und jederzeit zerlegt und abtransportiert werden könne, könne nicht beigepflichtet werden. Gegen die Berechnung der Baumasse insgesamt und der Holztrocknungsanlage im besonderen sei im übrigen nichts hervorgekommen.

Es stehe außer Streit, daß die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegenen Grundstückes Nr. nn/74 KG Z sei bzw. gewesen sei. Unter dem Eigentümer im Sinn des Paragraph 19, bs. 1 TBO sei stets nur der Eigentümer im Sinne des bürgerlichen Rechtes (Sachenrechtes) zu verstehen. Aus dem Hinweis auf das durch die Leasingfinanzierung bedingte Bestandverhältnis lasse sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 15. Juni 1987, B 368/87-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber ein Aufschließungsbeitrag nicht oder doch nicht in der gegenständlichen Höhe festgesetzt werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit (gemeint: seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Einklang mit ihrem Vorbringen auf Verwaltungsebene bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. September 1986 sei durch ein "gem. Paragraph 7, AVG 1950" befangenes Organ erlassen worden. Die Beschwerdeführerin erblicke die Befangenheit des Organs als Ganzes darin, daß nicht nur der Bürgermeister, sondern auch "der" Bürgermeisterstellvertreter an der Beschlußfassung mitgewirkt hätten. Die Befangenheit des Bürgermeisters sei deshalb gegeben, da er selbst in erster Instanz entschieden habe; die Befangenheit des Stellvertreters werde darin erblickt, daß dieser ein konkretes Naheverhältnis zu dem Organwalter und somit auch zu den Entscheidungen des Organes habe, dessen Vertreter er sei. "Jeder Bürgermeisterstellvertreter muß doch solidarisch auch hinter den Entscheidungen stehen, die der Bürgermeister selbst trifft."

Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, der gemäß ihrem Paragraph eins, Litera a, im Beschwerdefall anzuwendenden TLAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben ...

Schon die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Befangenheit - d.i. eine Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive - immer nur bei einem individuellen Organwalter, nicht aber bei einem Organ (einer Behörde) vorliegen kann vergleiche hiezu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Seite 195, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtsähnlichen Bestimmung des Paragraph 7, AVG 1950). Die Beschwerdeführerin übersieht, daß nicht der an der Berufungsentscheidung mitgewirkt habende (neue) Bürgermeister B, sondern der seinerzeitige Bürgermeister A die erstinstanzlichen Bescheide vom 30. September und 27. November 1985 erlassen hat.

Was jedoch die behauptete Befangenheit "des" (richtig: der beiden) Bürgermeisterstellvertreter(s) anlangt, so handelt es sich bei den diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen. Davon abgesehen ist die Vermutung, jeder Bürgermeisterstellvertreter müsse "solidarisch hinter den Entscheidungen des Bürgermeisters stehen", nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Luft gegriffen; in jenen nicht seltenen Fällen, in denen ein Bürgermeisterstellvertreter etwa einer anderen politischen Partei angehört als der Bürgermeister, kann auch das Gegenteil mindestens ebenso oft der Fall sein. Aber auch die Zugehörigkeit eines Organwalters zu einer bestimmten Partei könnte nicht dartun, daß er nicht willens oder innerer Hemmungen wegen nicht in der Lage wäre, eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes objektiv durchzuführen (Ringhofer, aaO, Seite 199).

Im übrigen könnte die Befangenheit eines Verwaltungsorgans nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben vergleiche das Erkenntnis vom 18. November 1983, Zl. 83/04/1075, m.w.N.). Dies trifft jedoch, wie zu zeigen sein wird, nicht zu.

In der Sache selbst sind auf den vorliegenden Fall die Vorschriften der TBO in der Fassung VOR der am 1. März 1989 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, und der Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989, anzuwenden. Ihre wesentlichen Bestimmungen lauten:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

...

  1. Absatz 9,Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 34, als Abfindungsgrundstück gebildet worden ist.

...

Paragraph 19

Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung

  1. Absatz eins,Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Absatz 3,) und des Baumassenanteiles (Absatz 4,).
  3. Absatz 3,Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Absatz 5,
  4. Absatz 4,Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (Paragraph 20,) des Gebäudes in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Absatz 5,

...

  1. Absatz 9,Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Absatz eins,) vergrößerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Absatz eins,) verkleinerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, der aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles zu ermitteln ist. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist jene Grundfläche, die der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt worden war, bei einer später entstehenden Beitragspflicht nicht mehr zu berücksichtigen.

...

Paragraph 20

Baumasse

  1. Absatz eins,Die Baumasse ist geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumaße zu ermitteln ..."

    Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, daß die belangte Behörde als relevanten Zeitpunkt für die Änderung des Bauplatzes die Bewilligung und Durchführung des Grundbuchsbeschlusses betreffend das Grundstück Nr. nn/74 KG Z als maßgeblich erachtet habe. Die belangte Behörde habe hiebei übersehen, daß Rang und Wirksamkeit von Grundbuchsakten immer nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches zu beurteilen seien und nicht nach dem Bewilligungs- und Vollzugstag. Die belangte Behörde hätte lediglich die zu verbauende Parzelle, d.i. die Gp. nn/74 entsprechend dem Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. M vom 28. Oktober 1985, für die Berechnung des Bauplatzanteiles heranziehen dürfen.

    Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde gleichfalls zutreffend bereits auf die Vorschrift des Paragraph 7 a, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,, verwiesen. Nach der mit der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 9, zweiter Satz TBO insoweit übereinstimmenden Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz eins, Vermessungsgesestz ist ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (der weitere in Paragraph 3, Absatz 9, TBO genannte Fall eines Abfindungsgrundstückes ist hier nicht gegeben).

    Nach Paragraph 7 a, Absatz 2, des Vermessungsgesetzes werden Grundstücke durch Grundbuchsbeschluß oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches neu gebildet oder gelöscht.

    Eine mit Paragraph 7 a, Absatz eins, Vermessungsgesetz wörtlich übereinstimmende Vorschrift enthält auch Paragraph 30, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975, (LiegteilG).

    Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, des Grundbuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, (GBG), ist bei der Durchführung der Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, vorzugehen. Dieses Gesetz kennt die Anmerkung der Abschreibung von Grundstücken (Paragraph 20, Litera b, GBG) nur in zwei Fällen und zwar:

1. die Anmerkung des Antrages nach Paragraph 4, Absatz eins, LiegteilG (lastenfreie Abschreibung) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit.; diese nmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern;

2. die Anmerkung der Abschreibung nach Paragraph 23, Absatz 2, leg. cit., wenn die Verfügungen über die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Anlage für sie in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen sind. Nach Absatz 3, der zuletzt genannten Gesetzesstelle hat die Anmerkung der Abschreibung die Wirkung, daß spätere Eintragungen für den abzuschreibenden Bestandteil nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn dessen Eintragung in einer anderen Einlage nicht bewilligt wird.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat somit keine der im LiegTeilG vorgesehenen Anmerkungen die Wirkung, daß das Wirksamwerden der BILDUNG des neuen Grundstückes durch Grundbuchsbeschluß auf jenen Zeitpunkt vorverlegt wird, in welchem das Grundbuchsgesuch überreicht wurde.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Abschreibung des Grundstückes Nr. nn/75 vom Grundstück Nr. nn/74 erst mit Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Imst vom 30. Dezember 1986 wirksam wurde. Hingegen erfolgte die Zustellung des Berufungsbescheides vom 29. September 1986 bereits am 16. Oktober 1986. Damit lag nicht der Fall des Paragraph 19, Absatz 9, TBO (Verkleinerung des Bauplatzes VOR der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages), sondern jener des vierten Satzes dieser Gesetzesstelle (Verkleinerung des Bauplatzes NACH der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages) vor. Da die Vorstellungsbehörde (wie sie im Beschwerdefall gleichfalls zutreffend erkannt hat) bei ihrer Entscheidung jene Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hatte, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestand vergleiche hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Seite 203), ist sie in nicht rechtswidriger Weise von einem Bauplatzanteil im Ausmaß von 40.000 m2 ausgegangen.

Hinsichtlich des Baumassenanteils beharrt die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihrer Auffassung, daß die Trockenanlage nicht als Gebäude im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TBO angesehen werden könne, weil sie der Bearbeitung und nicht dem Schutz einer Sache (nämlich des Holzes) diene. Die Trockenanlage sei ein maschineller Teil, der insgesamt ohne Fundamente rein auf den Boden gestellt werde.

Dem ist zunächst zu erwidern, daß die zuletzt genannte Behauptung aktenwidrig ist. Vielmehr hat die belangte Behörde auf Grund der Bau- und Funktionsbeschreibung, der zeichnerischen Darstellung der Holztrocknungsanlage durch die Herstellerin sowie auf Grund des Augenscheines vom 25. November 1986 in unbedenklicher Weise festgestellt, daß die Stützen des Gehäuses in STREIFENFUNDAMENTE eingespannt sind. Weiters ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TBO die Bearbeitung des Holzes auch dessen Schutz gegen äußere Einflüsse bedingt.

Im übrigen ist auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Danach handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung eines gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Unter Gebäude (auch) im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, TBO wird danach eine in Verbindung mit dem Boden hergestellte, kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung eines abgeschlossenen Raumes verstanden; dies auch dann, wenn die Verbindung in der Folge ohne Zerstörung der Substanz wieder lösbar ist vergleiche Hauer, Tiroler Baurecht, 1985, Seite 43 f). In nicht rechtswidriger Weise hat die belangte Behörde diese Kriterien im Beschwerdefall für gegeben erachtet.

Ob die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Einwand aufrecht zu erhalten beabsichtigt, die gegenständliche Abgabenvorschreibung hätte nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber der bestandnehmenden Leasinggesellschaft erfolgen sollen, ist ihren Ausführungen nicht klar zu entnehmen. Auch in diesem Punkte ist jedoch der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie auf Grund des Paragraph 19, Absatz eins, TBO allein auf das bürgerlich-rechtliche Eigentum am Bauplatz abstellte vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1986, Zl. 84/17/0164).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, insbesondere auch auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gebäude Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Einfluß auf die Sachentscheidung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170254.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1987170254_19910222X00

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