Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 85/17/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

85/17/0116

Entscheidungsdatum

09.03.1990

Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich;
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich;
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AbgEO §12 Abs2;
AbgEO §13 Abs1;
AbgEO §13 Abs2;
AbgEO §13;
AbgEO §15;
AbgEO §2 Abs1;
BAO §293;
BAO §93 Abs2;
EO §35;
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §18;
LAO NÖ 1977 §177 idF 3400-2 ;
LAO NÖ 1977 §216 idF 3400-2 ;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2 idF 3400-2 ;
PauschV VwGH 1989 Art1 Z1;
PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;
Statut Sankt Pölten 1977 §35;
VVG §3 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §49 Abs1;
  1. AbgEO § 15 heute
  2. AbgEO § 15 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 15 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 15 gültig von 01.01.1963 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. AbgEO § 2 heute
  2. AbgEO § 2 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AbgEO § 2 gültig von 01.01.1963 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 144;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der AN-GmbH gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 16. Juli 1985, Zl. 037/9/Dr.Po./Schr., betreffend Vollstreckbarkeitsbestätigung eines Rückstandsausweises in Angelegenheit von Wasserabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt St. Pölten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (Ersatz der Umsatzsteuer und Stempelgebührenersatz) wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 16. Juli 1985 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung auf einen Rückstandsausweis betreffend Wasserabgaben für die Jahre 1982 und 1983 keine Folge gegeben. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die beschwerdeführende Gesellschaft Inhaberin eines Wasserleitungsanschlusses in St. Pölten. Für den Wasserbezug in den Jahren 1982 und 1983 sei ihr mit Abgabenbescheiden des Magistrates der Stadt St. Pölten - Wasserwerk vom 22. November 1982 und vom 14. November 1983

die Zahlung der fälligen Wasserabgaben in Höhe von S 92.134,26 inklusive 8 Prozent Umsatzsteuer für 1982 bzw. S 179.194,59 inklusive 8 Prozent Umsatzsteuer für 1983 vorgeschrieben worden. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.

Nach ergebnislosen schriftlichen Mahnungen und diversen Inkassoversuchen habe der Magistrat der Stadt St. Pölten beim Bezirksgericht St. Pölten den Antrag auf Exekutionsbewilligung auf Grund des mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises vom 2. März 1984 eingebracht. Die Exekution sei vom Bezirksgericht St. Pölten vorerst bewilligt worden. In weiterer Folge habe die beschwerdeführende Gesellschaft die Aufschiebung der Exekution und die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises beantragt, worauf vom Bezirksgericht St. Pölten mit Beschluß vom 25. Oktober 1984 die "Aufhebung" der Exekution bewilligt worden sei. Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei mit Unrichtigkeit des Rückstandsausweises begründet worden; weiters sei behauptet worden, daß sämtliche Abgaben aus tatsächlichen Wasserbezügen bereits bezahlt worden seien.

Diesem Antrag habe der Magistrat der Stadt St. Pölten-Wasserwerk mit Bescheid vom 7. Mai 1985 keine Folge gegeben. Dagegen habe die Beschwerdeführerin berufen.

Im Hinblick auf die rechtskräftigen Abgabenvorschreibungen, diverse schriftliche Mahnungen und Inkassoversuche, so heißt es in der Begründung des Berufungsbescheides weiter, könne von einer irrtümlichen Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 keine Rede sein. Die Abgabenschuldnerin habe es nämlich unterlassen, gegen die in Rede stehenden Abgabenbescheide ein Rechtsmittel einzubringen; auch sei ein Wiederaufnahmeantrag nicht gestellt worden.

Im übrigen habe die erstinstanzliche Behörde auf Grund des gestellten Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung von amtswegen die für die Wasserabgabenvorschreibung betreffend die Jahre 1982 und 1983 maßgebenden Umstände eingehend überprüft und sei zum Ergebnis gelangt, daß die seinerzeitigen Abgabenvorschreibungen rechtmäßig erfolgt seien.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei "ein bereits rechtskräftiger Abgabenbescheid, aufgrund dessen ein Rückstandausweis erlassen wird aufgrund dessen in der Folge Exekution geführt wird ... nicht geeignet dem Abgabenverpflichteten die Einwendungen nach Paragraph 3, (2) VVG im Sinne des Paragraph 35, E.O. abzuschneiden und begründet hinsichtlich der im Sinne des Paragraph 35, E.O. erhobenen Einwendungen nicht eine rechtskräftig entschiedene Sache." Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung behauptet, daß bei der Ablesung seitens des Wasserwerkes bei weitem zu hohe Werte abgelesen worden seien. Weiters habe sie behauptet, sämtliche aushaftenden Beträge an Wasserkosten bezahlt zu haben, sodaß ein Rückstand nicht vorliege.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof stellte die beschwerdeführende Partei den Firmenwortlaut "Firma Studio N Gesellschaft m.b.H.", wie er im angefochtenen Bescheid und auf der Urschrift der Beschwerde aufscheint, richtig in "AN Gesellschaft m.b.H." und legte eine diesbezügliche Amtsbestätigung des Handelsregisters vor.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Anspruch ist ein abgabenrechtlicher Anspruch auf Leistung einer Gemeindeabgabe. Gemäß Paragraph 18, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LBGBl. 6930-0, hat die Gemeinde ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Einwände gegen den Exekutionstitel (Rückstandsausweis nach Paragraph 177, der NÖ Abgabenordnung - NÖ AO 1977, Landesgesetzblatt 3400-0 in der Fassung LBGl 3400-2) wären daher nach Paragraph 15 und im Falle der Strittigkeit bescheidmäßig nach Paragraph 13, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zu behandeln gewesen. Die Anwendbarkeit der Abgabenexekutionsordnung folgt aus deren Paragraph 2, Absatz eins,, wonach ihre Bestimmungen sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche gelten.

Dazu, daß ungeachtet der unrichtigen Zitierung des Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 zu Recht die zuständigen AbgabenEINHEBUNGSbehörden der Gemeinde tätig geworden sind, verweist der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf sein Erkenntnis vom 29. März 1982, Zl. 81/17/0128.

Nach Paragraph 75, des St. Pöltner Stadtrechtes 1977, Landesgesetzblatt 1015-0, findet eine Vorstellung gegen Bescheide eines Organs der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht statt. Der Instanzenzug ist somit erschöpft.

2.2. Die beschwerdeführende Partei stellt die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises in Frage. Sie ist damit - im Ergebnis - im Recht.

Paragraph 13, Absatz eins, der Abgabenexekutionsordnung lautet:

  1. Absatz eins,Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (Paragraph 12, Absatz 2,) geltend zu machen."

    Durch Paragraph 13, leg. cit. wird dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, gegen den Titel als solchen Einwendungen zu erheben.

    Wie sich nun aus den beiden im Verwaltungsakt erliegenden - unbestritten rechtskräftig gewordenen - Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten für 1982 und 1983 ergibt, ist der auf dem Rückstandsausweis vom 2. März 1984 als Abgabenschuldnerin bezeichneten beschwerdeführenden Gesellschaft die Abgabe in Wahrheit nicht vorgeschrieben worden. Vielmehr ist als Bescheidadressat AN bezeichnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Adressierung "Herrn/Frau/Firma AN z. H. Studio N Ges.m.b.H.

ist es ausgeschlossen, die beschwerdeführende

Gesellschaft m.b.H. als jene Person anzusehen, der im nachfolgenden Satz des Bescheides, welcher lautet: "Gemäß den Bestimmungen des NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 in Verbindung mit der NÖ. Abgabenordnung 1977 haben Sie unten angeführte Abgaben zu entrichten:", die Abgaben zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Diese Personsumschreibung ist notwendiger Bestandteil des Spruches der Abgabenbescheide. Eine Umdeutung dahin, daß es in Wahrheit umgekehrt hätte heißen sollen "An die Ges.m.b.H. z. H. Herrn N" kommt nicht in Betracht vergleiche auch die hg. Rechtsprechung, wonach selbst im Wege eines Berichtigungsbescheides keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruches vorgenommen werden darf, z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1984, Zl. 83/17/0197, 0198 = ZfVB 1984/5/1971).

2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Ersatz der Umsatzsteuer war nicht zuzusprechen, da dieser bereits mit dem Schriftsatzaufwandpauschale abgegolten ist. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins und Absatz 5, Ziffer eins, des Gebührengesetzes ist die Verwaltungsgerichsthofbeschwerde mit S 120,-- an fester Gebühr (nicht nach Bogen) zu vergebühren.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X00

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010

Dokumentnummer

JWT_1985170116_19900309X00

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