Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Einwendungen gegen den Anspruch

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
  2. Absatz 2,Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  3. Absatz 3,Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

Schlagworte

Opposition

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P12/NOR40218051

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