Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1950
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
AbgEO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Einwendungen gegen den Anspruch.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsGegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
(2)Absatz 2Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3)Absatz 3Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.
(4)Absatz 4Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
Schlagworte
Opposition
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042248
Alte Dokumentnummer
N3194914898T