Berichtigung des Exekutionstitels
§ 15.Paragraph 15,
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Im Exekutionstitel (Paragraph 4,) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 7, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)