Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 85/13/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

85/13/0119

Entscheidungsdatum

28.05.1986

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §106;
EStG 1972 §34;
  1. EStG 1972 § 106 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 106 gültig von 18.07.1987 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 106 gültig von 24.10.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  4. EStG 1972 § 106 gültig von 31.12.1981 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  5. EStG 1972 § 106 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. EStG 1972 § 106 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  7. EStG 1972 § 106 gültig von 16.04.1976 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  8. EStG 1972 § 106 gültig von 09.08.1974 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  9. EStG 1972 § 106 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Dorner, über die Beschwerde des Mag. GC in S, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, Wienerstraße 22a/4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Mai 1985, Zl. GA 5-1936/2/85, betreffend außergewöhnliche Belastungen für 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 20. Dezember 1982 beantragte der Beschwerdeführer, ihm "den Pauschbetrag für Gallendiät" gemäß Paragraph 106, EStG 1972 für 1983 auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die bereits beim Finanzamt erliegende, vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung ausgestellte Bescheinigung, wonach er wegen Gallen- und Gelenkleiden zu 30 % erwerbsgemindert sei. Das Finanzamt gab dem Antrag des Beschwerdeführers statt und setzte den monatlichen Freibetrag mit S 550,-- fest. Die Berücksichtigung dieses Betrages ist ebenso wie seine Höhe nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer "zusätzlich zum Pauschale für Gallenkranke" die Berücksichtigung weiterer Auslagen "für Erhaltung der Gesundheit" als außergewöhnliche Belastungen für 1983. Der geltend gemachte Betrag von S 12.331,10 setzte sich aus Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträgen an die Krankenversicherungsanstalt, Kosten für Massagen, für die Anschaffung eines Massageapparates, einer Schafwollpolsterdeckenauflage mit Kupfernetz, eines Gelenk- und Nierenwärmers sowie zweier Brillen zusammen.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die in Rede stehenden Aufwendungen in der dem Beschwerdeführer zumutbaren Mehrbelastung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1972 aufgrund der Höhe seines Einkommens Deckung finden.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer, gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er im wesentlichen ausführte, daß "bei Invaliden die 'zumutbare Mehrbelastung' nicht anzuwenden ist", weshalb die von ihm für 1983 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen seien.

Nachdem das Finanzamt dieses Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht dasselbe der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und begründend im wesentlichen ausgeführt:

Krankheitskosten stellten grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar und führten zu "einer Ermäßigung der Einkommensteuer (Lohnsteuer), wenn die Aufwendungen die Grenzen der zumutbaren Mehrbelastung übersteigen". Nur in Ausnahmefällen seien "die Bestimmungen über die zumutbare Mehrbelastung nicht anzuwenden".

Laut Bestätigung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. April 1982 sei der Beschwerdeführer wegen Gallen- und Gelenkleidens zu 30 % erwerbsgemindert. Das Finanzamt habe ihm daher zu Recht den Pauschbetrag von S 6.600,-- jährlich gewährt.

Gemäß Paragraph 106, Absatz 4, EStG 1972 könne der Abgabepflichtige anstelle des Freibetrages gemäß Paragraph 106, Absatz 3, leg. cit. die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend machen, ohne daß es zur Anwendung des Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1972 komme. Diese Gesetzesbestimmung sei aber nur auf Fälle anzuwenden, in welchen anstelle eines Pauschbetrages die Kosten jener Belastung geltend gemacht würden, die aus dem Titel eben dieser Behinderung tatsächlich erwachsen seien. In allen anderen Fällen, das heiße immer dann, wenn Krankenbehandlungskosten nicht anstelle eines Freibetrages nach Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1972 treten könnten, weil sie in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stünden, für die der Freibetrag gewährt werde, stellten diese Krankenkosten zwar in der Regel auch eine außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, EStG 1972 dar, sie könnten aber nur nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1972 berücksichtigt werden.

Laut den vorgelegten Unterlagen leide der Beschwerdeführer auch an einer Myocardiopathie, einem Emphysem, einer rez. Sinusitis max. bds., einer Osteoporose, einer Spondylose der gesamten Wirbelsäule, einer Coxarthrose und an einer Cholecystolithiasis.

Die durch diese Krankheiten entstandenen Mehraufwendungen für Medikamente, Rezeptgebühren, Massagen etc. stünden nach Ansicht der belangten Behörde in keinem ursächlichem Zusammenhang mit dem Gallenleiden des Beschwerdeführers, sondern stellten vielmehr Krankheitskosten dar, die gemäß Paragraph 34, EStG 1972 erst nach Abzug der zumutbaren Mehrbelastung steuerlich berücksichtigt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die "wegen unrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes" erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1972 ist auf Antrag ein Freibetrag zur Abdeckung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch eine Körperbehinderung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind, zu gewähren. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß Paragraph 106, Absatz 2, leg. cit. nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der zu dieser Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist nach Paragraph 108, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1972 in Fällen wie dem vorliegenden das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.

Paragraph 106, Absatz 4, EStG 1972 normiert, daß, wird anstelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, die tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus dem Titel der Körperbehinderung geltend gemacht,

Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden ist.

Im Streitfall hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine durch den Amtsarzt bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bestätigten 30%igen Erwerbsminderung beim Finanzamt den Antrag auf Eintragung des ihm nach Paragraph 106, EStG 1972 zustehenden Freibetrages für 1983 gestellt. Als Grund für die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hat der Arzt ein Gallen- und Gelenksleiden angegeben. Das Finanzamt ist dem betreffenden Begehren des Beschwerdeführers nachgekommen, hat ihm unter Berücksichtigung des Aufwandes für Diätverpflegung jedoch einen wesentlich höheren Freibetrag als den im Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1972 ausgewiesenen gewährt. Diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; auch wurde der Beschwerdeführer durch dieselbe in keinem subjektiven Recht verletzt.

Strittig ist vielmehr lediglich, ob die vom Beschwerdeführer im einzelnen geltend gemachten Aufwendungen "für Erhaltung der Gesundheit" im Sinne der Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 4, EStG 1972, also ohne Anwendung des Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit., als außergewöhnliche Belastungen zu behandeln sind oder nicht.

Der belangten Behörde ist beizustimmen, wenn sie sinngemäß die Auffassung vertritt, daß Paragraph 106, Absatz 4, EStG 1972 lediglich für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit schaffen soll, anstatt des ihm gemäß Paragraph 106, Absatz 3, leg. cit. im Hinblick auf seine Behinderung wohl vor allem aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung gewährten Pauschbetrages die Kosten jener Belastung geltend zu machen, die ihm aus dem Titel eben dieser Behinderung tatsächlich erwachsen sind. Ausschließlich, in einem solchen Fall findet bei Behandlung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1972 keine Anwendung. In allen anderen Fällen jedoch, das heißt immer dann, wenn Krankenbehandlungskosten nicht anstelle eines Freibetrages nach Paragraph 106, Absatz 3, leg. cit. treten können, weil sie in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, für welche dieser Freibetrag gewährt wird, stellen diese Krankheitskosten zwar in der Regel auch eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 34, EStG 1972 dar, sie können aber nur nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. steuerliche Berücksichtigung finden vergleiche , hg. Erkenntnis vom 28. September 1983, Zlen. 82/13/0111, 82/13/0186).

Auf der Basis dieser Rechtsauffassung ist zunächst davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer neben dem von ihm beantragten und vom Finanzamt - wenn auch in einem höheren Betrag als dieser gesetzlichen Regelung entsprochen hätte - gewährten Freibetrag nach Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1972 nicht noch weitere tatsächliche Mehraufwendungen aus seiner Körperbehinderung als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 106, Absatz 4, EStG 1972, also ohne Anwendung des Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. mit Erfolg geltend machen konnte. Eine solche Geltendmachung derartiger individueller Kosten wäre nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur anstelle des Pauschbetrages möglich gewesen.

Die belangte Behörde vertritt aber in dem angefochtenen Bescheid die Ansicht, daß die in Rede stehenden, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten überhaupt in keinem Zusammenhang mit jenen Behinderung (Gallen- und Gelenksleiden) stehen, die die Basis für die ärztlich festgestellte Erwerbsminderung des Beschwerdeführers darstellen, sondern daß es sich vielmehr um Aufwendungen im Hinblick auf jene Gebrechen handelt, an welchen der Beschwerdeführer laut Bestätigung der Dr. TS vom 21. August 1984 daneben noch leidet. Von dieser Auffassung durfte die belangte Behörde umso eher ausgehen, als der Beschwerdeführer dieselbe weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde durch konkrete Ausführungen bestritten hat und auch über Ersuchen des Finanzamtes für die Beantwortung der Frage, inwieweit die in Rede stehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Gallenleiden stehen, eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, lediglich das schon erwähnte Schreiben der Dr. S beigebracht hat, welches nur eine Aufzählung weiterer Krankheiten des Beschwerdeführers enthält.

Durfte die belangte Behörde aber, ohne sich einer Rechtsverletzung schuldig zu machen, zu dem Schluß gelangen, daß die in Streit stehenden Aufwendungen - etwa bei den Kosten für zwei Brillen erscheint es völlig eindeutig - mit der Behinderung, für welche dem Beschwerdeführer ein Freibetrag nach Paragraph 106, EStG 1972 gewährt wird, in keinem Zusammenhang stehen, dann kann ihrer Ansicht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, daß diese Kosten wohl außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1972 darstellen, sie aber nur nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. steuerliche Berücksichtigung finden können. Die diesbezüglich aber getroffenen Feststellungen, wonach die betreffenden Ausgaben in der dem Beschwerdeführer zumutbaren Mehrbelastung "Deckung finden", wurden von diesem nicht bekämpft.

Da sich demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit als belastet erweist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 28. Mai 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130119.X00

Im RIS seit

28.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017

Dokumentnummer

JWT_1985130119_19860528X00

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