Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

15.04.1976

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1974
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Text

Körperbehinderte

Paragraph 106, (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.

  1. Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
    1. Ziffer eins
      bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
    2. Ziffer 2
      bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann,
    3. Ziffer 3
      bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
    4. Ziffer 4
      in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
  2. Absatz 3,Es wird jährlich gewährt

   bei einer Minderung der                  ein Freibetrag

    Erwerbsfähigkeit von                     von Schilling

25 v. H. bis ausschließlich  35 v. H. .......     780

35 v. H. bis ausschließlich  45 v. H. .......   1.040

45 v. H. bis ausschließlich  55 v. H. .......   2.600

55 v. H. bis ausschließlich  65 v. H. .......   3.120

65 v. H. bis ausschließlich  75 v. H. .......   3.900

75 v. H. bis ausschließlich  85 v. H. .......   4.680

85 v. H. bis ausschließlich  95 v. H. .......   5.460

95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. .......   7.800

bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage

  (Pflege- oder Blindengeld,

  Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder

  Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ......... 13.000

Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.

  1. Absatz 4,Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß Paragraph 34, geltend, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046003

Alte Dokumentnummer

N3197413172R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P106/NOR12046003

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