Körperbehinderte
§ 106. (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Abs. 3) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.Paragraph 106, (1) Körperbehinderten ist auf Antrag ein Freibetrag (Absatz 3,) zur Abgeltung etwaiger außergewöhnlicher Belastungen, die durch die Körperbehinderung veranlaßt sind, zu gewähren. Als Körperbehinderte gelten auch geistig Behinderte.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Tatsache der Körperbehinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist
bei Kriegsbeschädigten, Präsenzdienstpflichtigen und Opfern von Verbrechen das Landesinvalidenamt,
bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1963) der Landeshauptmann,bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1963,) der Landeshauptmann, bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung,
in allen übrigen Fällen das Gesundheitsamt, im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates.
(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der ein Freibetrag
Erwerbsfähigkeit von von Schilling
25 v. H. bis ausschließlich 35 v. H. ....... 600
35 v. H. bis ausschließlich 45 v. H. ....... 800
45 v. H. bis ausschließlich 55 v. H. ....... 2.000
55 v. H. bis ausschließlich 65 v. H. ....... 2.400
65 v. H. bis ausschließlich 75 v. H. ....... 3.000
75 v. H. bis ausschließlich 85 v. H. ....... 3.600
85 v. H. bis ausschließlich 95 v. H. ....... 4.200
95 v. H. bis einschließlich 100 v. H. ....... 6.000
bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage
(Pflege- oder Blindengeld,
Pflege- oder Blindenbeihilfe) ....... 10.000.
Treffen bei körperbehinderten Steuerpflichtigen Beschädigungen verschiedener Art zu, so ist das amtlich anerkannte höchste Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend.
(4)Absatz 4,Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Abs. 3 seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß § 34 geltend, dann ist § 34 Abs. 4 nicht anzuwenden.Macht ein Körperbehinderter an Stelle des Freibetrages gemäß Absatz 3, seine tatsächliche außergewöhnliche Belastung aus diesem Titel gemäß Paragraph 34, geltend, dann ist Paragraph 34, Absatz 4, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.