Die Aufhebung der Bestimmung des § 14 Abs 1 PG 1965 durch den VfGH (E vom 4.10.1984, G 103-105/84-6) hat nichts daran geändert, dass für die Zuerkennung einer Witwerpension jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Daher liegt keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor.Die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965 durch den VfGH (E vom 4.10.1984, G 103-105/84-6) hat nichts daran geändert, dass für die Zuerkennung einer Witwerpension jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Daher liegt keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor.