Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

28.02.1985

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT III
VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

UNTERABSCHNITT A
VERSORGUNGSBEZUG DER WITWE

Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Witwe eines Beamten gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
  2. Absatz 2Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn
    1. Litera a
      sie am Sterbetag des Beamten die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat,
    2. Litera b
      sie am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
      1. Ziffer eins
        der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
      2. Ziffer 2
        die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
      3. Ziffer 3
        aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
      4. Ziffer 4
        durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
      5. Ziffer 5
        am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. Absatz 3Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
      die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
      die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. Ziffer 2
      der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. Ziffer 3
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Ziffer 4
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
    5. Ziffer 5
      am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  4. Absatz 4Hat sich der Beamte mit seiner früheren Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  5. Absatz 5Der Witwenversorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.

Anmerkung

Art. XX des BG BGBl. Nr. 684/1978

Schlagworte

Versorgungsgenuss, Anrechnung, Tod, Unfall, Krankheit, Wiederaufnahme in den Dienststand, Reaktivierung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095116

Alte Dokumentnummer

N61965129340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P14/NOR12095116

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