Verwaltungsgerichtshof
13.02.1985
84/09/0196
Die Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965 durch den VfGH (E vom 4.10.1984, G 103-105/84-6) hat nichts daran geändert, dass für die Zuerkennung einer Witwerpension jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Daher liegt keine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vor.