Einer Gemeindebehörde stehen auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung beigegebene Sachverständige gem. § 52 Abs 1 AVG 1905 "zur Verfügung". die Mitwirkung solcher Amtssachverständiger wird dort unterbleiben müssen, wo dies unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gem § 39 Abs 2 AVG 1950 sowie die Entscheidungspflicht gem. § 73 AVG 1950 nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Kriterien untunlich ist. (Hinweis auf die E vom 14.5.1957, 2578,2643/55, VwSlg 4350 A/1957 und 6.6.1957, 0457/57, VwSlg 4369 A/1957 sowie vom 25.2.1964, 1156/63 und vom 18.10.1967, 0525/67).Einer Gemeindebehörde stehen auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung beigegebene Sachverständige gem. Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1905 "zur Verfügung". die Mitwirkung solcher Amtssachverständiger wird dort unterbleiben müssen, wo dies unter Bedachtnahme auf die Verfahrensgrundsätze möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 sowie die Entscheidungspflicht gem. Paragraph 73, AVG 1950 nach von den erkennenden Behörden einsichtig zu machenden sachlichen Kriterien untunlich ist. (Hinweis auf die E vom 14.5.1957, 2578,2643/55, VwSlg 4350 A/1957 und 6.6.1957, 0457/57, VwSlg 4369 A/1957 sowie vom 25.2.1964, 1156/63 und vom 18.10.1967, 0525/67).