Sieht im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 des BVG, betreffend die Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, eine Landesverfassung, wie dies in der Stmk Landesverfassung (§ 30) zutrifft, vor, dass in der Geschäftsordnung der Landesregierung, abweichend vom Art 101 B-VG, die oberste Landesvollziehung auch nach dem Ministerialsystem von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen geführt werden kann, so muss diese Geschäftsordnung als Rechtsverordnung im Landesgesetzblatt kundgemacht werden, um rechtsverbindlich zu sein. Unterbleibt aber eine solche Kundmachung, dann bedarf jede Entscheidung in oberster Instanz der Landesvollziehung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung. Eine bei dieser Rechtslage nur von einem Mitglied der Landesregierung in der Namen gefällte Entscheidung ist als von einer unzuständigen Behörde erlassen anzusehen.Sieht im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz eins, des BVG, betreffend die Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr 289 aus 1925,, eine Landesverfassung, wie dies in der Stmk Landesverfassung (Paragraph 30,) zutrifft, vor, dass in der Geschäftsordnung der Landesregierung, abweichend vom Artikel 101, B-VG, die oberste Landesvollziehung auch nach dem Ministerialsystem von einem Mitglied der Landesregierung in deren Namen geführt werden kann, so muss diese Geschäftsordnung als Rechtsverordnung im Landesgesetzblatt kundgemacht werden, um rechtsverbindlich zu sein. Unterbleibt aber eine solche Kundmachung, dann bedarf jede Entscheidung in oberster Instanz der Landesvollziehung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung. Eine bei dieser Rechtslage nur von einem Mitglied der Landesregierung in der Namen gefällte Entscheidung ist als von einer unzuständigen Behörde erlassen anzusehen.