Keine Antragstellung nach Art 139 Abs 1 B-VG bei Anwendung einer ohne gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnung, weil sich im Falle deren Aufhebung die Rechtslage nicht zugunsten des Bf ändern würde.Keine Antragstellung nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG bei Anwendung einer ohne gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnung, weil sich im Falle deren Aufhebung die Rechtslage nicht zugunsten des Bf ändern würde.