Begründung:
1. Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Juli 2008 wurde gemäß §37 Abs2 TKG 2003 festgestellt, dass die Telekom Austria TA AG auf dem "Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene" iSd §1 Z17 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 idF BGBl. II 117/2005 über beträchtliche Marktmacht verfügt. 1. Mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Juli 2008 wurde gemäß §37 Abs2 TKG 2003 festgestellt, dass die Telekom Austria TA AG auf dem "Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene" iSd §1 Z17 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 117 aus 2005, über beträchtliche Marktmacht verfügt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2. Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2008, 2008/03/0116-16, 0118-16, 0119-17 und 0120-14, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Juli 2008, Z M 1/07-534, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
3. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. 9209/1981, 12.896/1991, 14.559/1996). 3. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Gesellschaft iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche VfSlg. 9209 aus 1981,, 12.896 aus 1991,, 14.559 aus 1996,).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 12.490/1990, 14.559/1996). Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VfGG vorliegt vergleiche VfSlg. 12.490 aus 1990,, 14.559 aus 1996,).