Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach Paragraph 10,, Paragraph 36 d,, Paragraph 92 und Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 92, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.
  2. Absatz 2,Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
  3. Absatz 3,Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nach Artikel 144, Absatz 2, B-VG.
    2. Ziffer 2
      Die Zurückweisung eines Antrages wegen
      1. Litera a
        offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
      2. Litera b
        Versäumung einer gesetzlichen Frist,
      3. Litera c
        nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
      4. Litera d
        rechtskräftig entschiedener Sache und
      5. Litera e
        Mangels der Legitimation.
    3. Ziffer 3
      Die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (Paragraph 86,).
  4. Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt worden ist;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist;
    3. Ziffer 3
      einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages Anlass gegeben hat.
  5. Absatz 5,Ferner ist durch einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß - abgesehen von den Fällen, die in diesem Gesetz und in den im Paragraph 35, Absatz eins, bezeichneten Gesetzen vorgesehen sind - zu entscheiden, über Anträge auf Vollstreckung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 146, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes und über Anträge auf Kostenbestimmung im Fall einer Einstellung des Verfahrens.

Schlagworte

Amtsenthebung, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit,
Ladung, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P19/NOR40045929

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