Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 88
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 88.Paragraph 88,
Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.
Schlagworte
Kostenersatz, Klaglosstellung
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004642
Alte Dokumentnummer
N1195311131P