Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 88,

Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozeßkosten auferlegt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Fall, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

Schlagworte

Kostenersatz, Klaglosstellung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004642

Alte Dokumentnummer

N1195311131P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P88/NOR12004642

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