Dass die Identitätsfeststellung, zu welcher der Beschwerdeführer bereits eingangs der Amtshandlung verhalten worden war, erst nach seinem strafbaren Widerstand tatsächlich durchgeführt worden und als solche durch den Verdacht einer strafbaren Handlung zu diesem Zeitpunkt bereits gerechtfertigt war, verschlägt dabei nichts; als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war nämlich bereits die eingangs an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zu sehen, einen Ausweis vorzuzeigen.