I423 2201665-2/10E, , I423 2201665-2/10E
I423 2201661-2/5E
I423 2215574-2/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), StA. NIGERIA, 2. des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA und 3. des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, die Minderjährigen vertreten durch XXXX , diese vertreten durch MMag. Claudia NEURURER, Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 20.10.2023, 1. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , 2. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX und 3. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), StA. NIGERIA, 2. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA und 3. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, die Minderjährigen vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch MMag. Claudia NEURURER, Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 20.10.2023, 1. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , 2. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 und 3. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.