Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 52

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

8. Hauptstück
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde

1. Abschnitt
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
    2. Ziffer 2
      nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt – über die in Artikel 37, der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des Paragraph 59, Absatz 3, –  mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      ihm die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt oder
    2. Ziffer 2
      ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird
    und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
  3. Absatz 3,Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
  4. Absatz 4,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,, oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, oder Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
    2. Ziffer eins a
      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
    Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
    1. Ziffer 4
      der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
    2. Ziffer 5
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
    Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
  5. Absatz 5,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
  6. Absatz 6,Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  7. Absatz 7,Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
  8. Absatz 8,Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
    4. Ziffer 4
      mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
    Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
  9. Absatz 9,Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
  10. Absatz 10,Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
  11. Absatz 11,Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278242

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P52/NOR40278242

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