nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005, ausgenommen Abs. 2 Z 3, oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG, ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,, oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, oder Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,