Bundesverwaltungsgericht
29.12.2023
I423 2201665-2
, , I423 2201665-2/10E
I423 2201661-2/5E
I423 2215574-2/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerden 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), StA. NIGERIA, 2. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA und 3. des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, die Minderjährigen vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch MMag. Claudia NEURURER, Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 20.10.2023, 1. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , 2. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 und 3. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2201665.2.00