(1)Absatz eins,Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennFremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Paragraphen 53, 54 und Paragraph 10, AsylG) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind odersie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.