(1)Absatz einsFremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können vonFremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (Paragraphen 53,, 54 und Paragraph 10, AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von