L504 2165112-1/64E, , L504 2165112-1/64E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 3, 8, 57, AsylG 2005 eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57,, AsylG 2005 eingestellt.
Der Beschwerde wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben und gem. § 9 Abs 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben und gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gem. §§ 55 Abs 1 Z1 u. Z2 2. Fall, 54 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraphen 55, Absatz eins, Z1 u. Z2 2. Fall, 54 Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.