W178 2189217-1/17E, W178 2189217-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , bisher im Verfahren bezeichnet als XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Summereder Pichler RA-GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2018, GZ. 1070479801-150548769, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , bisher im Verfahren bezeichnet als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Summereder Pichler RA-GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom 30.01.2018, GZ. 1070479801-150548769, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
V. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 AsylG 2005 wird Herrn XXXX (bisher unter dem Namen „ XXXX “ geführt, der befristete Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" in der Dauer von zwölf Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses erteilt.römisch fünf. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wird Herrn römisch 40 (bisher unter dem Namen „ römisch 40 “ geführt, der befristete Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" in der Dauer von zwölf Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses erteilt.
VI Die Spruchpunkt V und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch sechs Die Spruchpunkt römisch fünf und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.