Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 390

Inkrafttretensdatum

01.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Anordnung.

Paragraph 390,

  1. Absatz eins,Das Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachtheile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
  3. Absatz 3,In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach dem Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, oder dem Paragraph 382 a, kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.