Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchuOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
Organisationsformen
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
als selbstständige Volksschulen,
als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.
(2)Absatz 2,Die Grundschule kann geführt werden:
mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder
mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
(4)Absatz 4,Über die Organisationsform der Volksschulen (Abs 1) entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.Über die Organisationsform der Volksschulen (Absatz eins,) entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters.
(4a)Absatz 4 a,Über die Organisationsform der Grundschule (Abs 2 und 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.Über die Organisationsform der Grundschule (Absatz 2, und 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung der Bildungsdirektion.
(5)Absatz 5,Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
Im RIS seit
11.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10000901
Dokumentnummer
LSB40022809