Absatz eins,Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
- Ziffer einsals selbstständige Volksschulen,
- Ziffer 2als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- Ziffer 3als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.