Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.07.2014
Abkürzung
SchuOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
Organisationsformen
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
als selbstständige Volksschulen,
als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.
(2)Absatz 2,Die Grundschule kann in der Grundstufe I geführt werden:Die Grundschule kann in der Grundstufe römisch eins geführt werden:
mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe
I.römisch eins.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass
die im § 25 Abs 1 letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind unddie im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
(4)Absatz 4,Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
(5)Absatz 5,Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
Im RIS seit
22.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014
Gesetzesnummer
10000901
Dokumentnummer
LSB40014908