Organisationsformen
§ 3Paragraph 3
(1) Die Grundschule kann in der Grundstufe I geführt werden:(1) Die Grundschule kann in der Grundstufe römisch eins geführt werden:
mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I.mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins.
(2) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass
die im § 25 Abs 1 letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind unddie im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
(3) Über die Organisationsform entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).