Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 5/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Organisationsformen

Paragraph 3

(1) Die Grundschule kann in der Grundstufe römisch eins geführt werden:

  1. Litera a
    mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
  2. Litera b
    mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins.

(2) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass

  1. Ziffer eins
    die im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
  2. Ziffer 2
    die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.

(3) Über die Organisationsform entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB40000840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1995/64/P3/LSB40000840

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