(2)Absatz 2,Ferner sind an den Volksschulen Vorschulklassen mit Unterricht an allen Schultagen oder Vorschulgruppen mit Unterricht an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen. Ihre Einrichtung kann bis Ende des Kalenderjahres erfolgen und hat zur Voraussetzung, daß
die im § 25 Abs. 1 letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt erreicht werden;die im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt erreicht werden;
ein Pflichtsprengel gemäß § 29 Abs. 1 festgesetzt ist; undein Pflichtsprengel gemäß Paragraph 29, Absatz eins, festgesetzt ist; und
die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
Solange die Mindestzahlen nicht erreicht sind, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates. Ist bis Ende des Kalenderjahres eine ausreichende Schülerzahl nicht vorhanden, ist die Vorschulklasse bzw. Vorschulgruppe nur bis zum Ende des ersten Semesters weiterzuführen.