Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 58/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

SchuOG 1995

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Organisationsformen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
    1. Ziffer eins
      als selbstständige Volksschulen,
    2. Ziffer 2
      als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.
  2. Absatz 2,Die Grundschule kann geführt werden:
    1. Litera a
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. Litera b
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
    2. Ziffer 2
      die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
  4. Absatz 4,Über die Organisationsform der Volksschulen (Absatz eins,) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).
  5. Absatz 4 a,Über die Organisationsform der Grundschule (Absatz 2 und Absatz 3,) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und des Landesschulrates und nach Zustimmung der Landesregierung.
  6. Absatz 5,Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10000901

Dokumentnummer

LSB40019720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/1995/64/P3/LSB40019720

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