Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Abkürzung
SchuOG 1995
Index
13 Schul- und Erziehungswesen
Text
Organisationsformen
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
als selbstständige Volksschulen,
als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.
(2)Absatz 2,Die Grundschule kann geführt werden:
mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder
mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass
die im § 25 Abs 1 letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind unddie im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
(4)Absatz 4,Über die Organisationsform der Volksschulen (Abs 1) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium). Über die Organisationsform der Volksschulen (Absatz eins,) entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).
(4a)Absatz 4 a,Über die Organisationsform der Grundschule (Abs 2 und Abs 3) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und des Landesschulrates und nach Zustimmung der Landesregierung.Über die Organisationsform der Grundschule (Absatz 2 und Absatz 3,) entscheidet die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und des Landesschulrates und nach Zustimmung der Landesregierung.
(5)Absatz 5,Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.
Im RIS seit
01.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
10000901
Dokumentnummer
LSB40019720