Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Text

Organisationsformen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
    1. Ziffer eins
      als selbstständige Volksschulen,
    2. Ziffer 2
      als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.
  2. Absatz 2,Die Grundschule kann in der Grundstufe römisch eins geführt werden:
    1. Litera a
      mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
    2. Litera b
      mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe
      römisch eins.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
    2. Ziffer 2
      die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
  4. Absatz 4,Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
  5. Absatz 5,Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet.