Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Organisationsformen

Paragraph 3

(1) Die Grundschule kann in der Grundstufe römisch eins geführt werden:

  1. Litera a
    mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder
  2. Litera b
    mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe römisch eins.

(2) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass

  1. Ziffer eins
    die im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen erreicht sind und
  2. Ziffer 2
    die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.

(3) Über die Organisationsform entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).