Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Organisationsformen

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Volksschulen sind zu führen:
    1. Litera a
      als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe;
    2. Litera b
      als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe; oder
    3. Litera c
      als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe.
  2. Absatz 2,Ferner sind an den Volksschulen Vorschulklassen mit Unterricht an allen Schultagen oder Vorschulgruppen mit Unterricht an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen. Ihre Einrichtung kann bis Ende des Kalenderjahres erfolgen und hat zur Voraussetzung, daß
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz festgelegten Mindestschülerzahlen voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt erreicht werden;
    2. Ziffer 2
      ein Pflichtsprengel gemäß Paragraph 29, Absatz eins, festgesetzt ist; und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche personelle und räumliche Ausstattung gegeben ist.
    Solange die Mindestzahlen nicht erreicht sind, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates. Ist bis Ende des Kalenderjahres eine ausreichende Schülerzahl nicht vorhanden, ist die Vorschulklasse bzw. Vorschulgruppe nur bis zum Ende des ersten Semesters weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Über die Organisationsform gemäß Absatz eins, entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Einholung eines Vorschlages des Bezirksschulrates (Kollegium) und Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).