Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019

Abkürzung

Oö. POG 1992

Index

30 Schulen

Text

Paragraph 48 a,, Assistenz an öffentlichen Pflichtschulen

  1. Absatz eins,Zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit hat der Schulerhalter bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion zum sonderpädagogischen Förderbedarf und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Absatz 3,). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,, 57 aus 2014,, 64 aus 2018,)
  3. Absatz 3,Das Land ersetzt die Kosten für die an den einzelnen Schulen anfallenden Betreuungsstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Betreuungsstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2012,, 5 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Absatz 3, zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahrs. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2011,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 2007,, 50 aus 2017,)

Im RIS seit

18.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

10000353

Dokumentnummer

LOO40019173

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