Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 38/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

10.07.2012

Abkürzung

Oö. POG 1992

Index

30 Schulen

Text

Paragraph 48 a,, Schulassistenz

  1. Absatz eins,Sind zur schulischen Ausbildung von Schülern mit Beeinträchtigungen Schulassistentinnen und Schulassistenten für pflegerischhelfende Tätigkeiten erforderlich, hat diese der Schulerhalter bedarfsgerecht beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,)
  2. Absatz 2,Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Schulassistentinnen und Schulassistenten (Anzahl der Helferstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985) und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Helferstunden im Sinn des Absatz 3,). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Schulassistentinnen und Schulassistenten ist zu achten. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,)
  3. Absatz 3,Das Land ersetzt den Aufwand für die an den einzelnen Schulen anfallenden Helferstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Helferstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen.
  4. Absatz 4,Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Absatz 3, zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahrs. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2011,)
  5. Absatz 5,Für die Beistellung von Schulassistentinnen und Schulassistenten an Berufsschulen gelten Absatz eins und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Bezirksschulrats der Landesschulrat (Landesschulinspektor) tritt. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 2007,)

Im RIS seit

07.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Gesetzesnummer

10000353

Dokumentnummer

LOO40011229

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