(2)Absatz 2,Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion zum sonderpädagogischen Förderbedarf und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Abs. 3). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012, 57/2014, 64/2018)Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion zum sonderpädagogischen Förderbedarf und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Absatz 3,). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,, 57 aus 2014,, 64 aus 2018,)