Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 35/1992

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

Oö. POG 1992

Index

30 Schulen

Text

Paragraph 48 a,

Stützkräfte

  1. Absatz einsSind zur schulischen Ausbildung von Schülern mit Beeinträchtigungen Stützkräfte für pflegerischhelfende Tätigkeiten erforderlich, hat diese der Schulerhalter bedarfsgerecht beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen.

  1. Absatz 2Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Stützkräfte (Anzahl der Helferstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985) und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Helferstunden im Sinn des Absatz 3,). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Stützkräften ist zu achten.

  1. Absatz 3Das Land ersetzt den Aufwand für die an den einzelnen Schulen anfallenden Helferstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Helferstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen.

  1. Absatz 4Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Absatz 3, zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

  1. Absatz 5Für die Beistellung von Stützkräften an Berufsschulen gelten Absatz eins und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Bezirksschulrats der Landesschulrat (Landesschulinspektor) tritt.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2007,)

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Gesetzesnummer

10000353

Dokumentnummer

LOO40007794

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