(1)Absatz einsSind zur schulischen Ausbildung von Schülern mit Beeinträchtigungen Stützkräfte für pflegerischhelfende Tätigkeiten erforderlich, hat diese der Schulerhalter bedarfsgerecht beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen.