Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§/Artikel/Anlage
§ 48a
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.07.2014
Abkürzung
Oö. POG 1992
Index
30 Schulen
Text
§ 48a
AssistenzParagraph 48 a,, Assistenz
(1)Absatz eins,Zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit hat der Schulerhalter bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012)Zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit hat der Schulerhalter bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,) (2)Absatz 2,Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Abs. 3). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012)Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985) und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Absatz 3,). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,) (3)Absatz 3,Das Land ersetzt die Kosten für die an den einzelnen Schulen anfallenden Betreuungsstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Betreuungsstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2012, 5/2013)Das Land ersetzt die Kosten für die an den einzelnen Schulen anfallenden Betreuungsstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Betreuungsstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2012,, 5 aus 2013,) (4)Absatz 4,Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Abs. 3 zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahrs. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011)Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Absatz 3, zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahrs. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2011,) (5)Absatz 5,Für die Beistellung von Assistentinnen und Assistenten an Berufsschulen gelten Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Bezirksschulrats der Landesschulrat (Landesschulinspektor) tritt. (Anm: LGBl.Nr. 60/2008, 60/2012)Für die Beistellung von Assistentinnen und Assistenten an Berufsschulen gelten Absatz eins und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Bezirksschulrats der Landesschulrat (Landesschulinspektor) tritt. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,)
(Anm: LGBl.Nr. 52/2007)Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 2007,)
Im RIS seit
07.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014
Gesetzesnummer
10000353
Dokumentnummer
LOO40013430