Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 § 48a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Abkürzung

Oö. POG 1992

Index

30 Schulen

Text

Paragraph 48 a,, Assistenz

  1. Absatz eins,Zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit hat der Schulerhalter bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beizustellen. Er kann sich dabei auch Dritter, insbesondere der Einrichtungen der Behindertenhilfe oder einschlägiger Organisationen, bedienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes der Assistentinnen und Assistenten (Anzahl der Betreuungsstunden) an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Bezirksschulrats zum sonderpädagogischen Förderbedarf (Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985) und der hiefür gegebenen personellen Voraussetzungen (verfügbare Betreuungsstunden im Sinn des Absatz 3,). Auf einen zweckmäßigen und wirksamen Einsatz von Assistentinnen und Assistenten ist zu achten. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,)
  3. Absatz 3,Das Land ersetzt die Kosten für die an den einzelnen Schulen anfallenden Betreuungsstunden im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Der Kostenersatz für eine Betreuungsstunde beträgt maximal 1/1776 vom jährlichen Personalaufwand für einen Gemeindebediensteten der Funktionslaufbahn GD 22, Gehaltsstufe 5. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2012,, 5 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land den schulerhaltenden Gemeinden nach Absatz 3, zu ersetzenden Kosten zu übernehmen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich nach der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahrs. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38 aus 2011,)
  5. Absatz 5,Für die Beistellung von Assistentinnen und Assistenten an Berufsschulen gelten Absatz eins und 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle des Bezirksschulrats der Landesschulrat (Landesschulinspektor) tritt. Anmerkung, LGBl.Nr. 60 aus 2008,, 60 aus 2012,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 52 aus 2007,)

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014

Gesetzesnummer

10000353

Dokumentnummer

LOO40013430

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