Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 53,

Öffentlichkeit

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

  1. Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 3Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.

  1. Absatz 4Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002367

Navigation im Suchergebnis