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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 53
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2007
§ 52 am 31.12.2007
§ 54 am 31.12.2007
Alle Fassungen
§ 53 heute
§ 53 gültig ab 01.09.2025
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2025
§ 53 gültig von 13.07.2019 bis 31.08.2025
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2019
§ 53 gültig von 01.01.2019 bis 12.07.2019
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 91/2018
§ 53 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2018
§ 53 gültig von 23.10.2015 bis 24.05.2018
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2015
§ 53 gültig von 01.01.2008 bis 22.10.2015
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 137/2007
§ 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001
§ 53 gültig von 15.12.1990 bis 31.12.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 91/1990
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 152/2001
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 53
Paragraph 53,
Öffentlichkeit
(1)
Absatz eins
Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2)
Absatz 2
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm:
LGBl. Nr. 152/2001
)
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
(3)
Absatz 3
Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
(4)
Absatz 4
Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. (Anm:
LGBl. Nr. 152/2001
)
Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
(5)
Absatz 5
Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm:
LGBl. Nr. 152/2001
)
Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO40002367
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P53/LOO40002367
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