Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Oberösterreich
Oö. Gemeindeordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,
Paragraph 53,
01.01.2002
31.12.2007
Paragraph 53,
Öffentlichkeit